LAG: Umsetzung von Maßnahmen lokaler Akteure im Rahmen des Projekts „Unterstützung Bürgerengagement“
01.09.2020
Die LAG Fichtelgebirge-Innovativ e. V. hat in den Regelungen beim Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ als Grundlage für die Entscheidung über Maßnahmen lokaler Akteure in Punkt 1.6 Satz 2 festgelegt, dass Maßnahmen nach dem Beschluss auf Zuschussgewährung durch das Entscheidergremium innerhalb von 12 Monaten vom Akteur umgesetzt und die Nachweise erbracht werden müssen.
Wegen der Ausnahmesituation durch Corona ist es bereits einem Akteur nicht möglich, die Maßnahme zum vereinbarten Zeitpunkt fertigzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass es aufgrund der bestehenden Beschränkungen noch weiteren Akteuren nicht möglich sein wird, die Frist von 12 Monaten einzuhalten.
Daher soll das Entscheidergremium im Umlaufverfahren eine vorübergehende Abweichung von Punkt 1.6 Satz 2 der Regelungen zum Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ beschließen. Grund dafür ist die Ausnahmesituation durch Corona.
Lokale Akteure haben dadurch mehr Zeit, ihre Maßnahmen umzusetzen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Die Frist endet jedoch spätestens einen Monat vor dem Ende der Laufzeit des Projekts „Unterstützung Bürgerengagement“.
Beschlussvorschlag:
Das LAG-Entscheidergremium fasst dazu einen Beschluss im Umlaufverfahren. Solange die Einschränkungen aufgrund des Coronavirus andauern, erhalten lokale Akteure mehr Zeit für ihre Maßnahmen im Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“. Sie können diese bis spätestens einen Monat vor Ende der Projektlaufzeit umsetzen und die erforderlichen Nachweise erbringen.
Aufgrund der Ausnahmesituation kann von Punkt 1.6 Satz 2
der Regelungen beim Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“
„Die Maßnahme muss innerhalb von 12 Monaten nach Beschluss des LAG-Entscheidergremiums vom Akteur umgesetzt und die Nachweise erbracht werden.“
abgewichen werden.
Die Anforderungen an ein transparentes Auswahlverfahren bleiben unberührt.
mehrheitlich beschlossen
ja ☒ nein ☐ Enthaltung ☐